Anschliessend seien sie hintereinandergefahren und der Beschuldigte habe den BMW von G. überholt. Es sei dann zu mehreren gegenseitigen Überholmanövern gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 ff.). Auch wenn sich in diesen ersten Überholmanövern noch kein Rennen nachweisen lässt, so zeigt dies zumindest auf, dass der Beschuldigte und G. bereits vor dem Rennen miteinander agiert haben. Dieses Fahrverhalten hat sich anschliessend im Rahmen des Rennens zu einem Kräftemessen verdichtet, was aufgrund der Tonaufnahme des Notrufs und den sich damit - 15 - deckenden Aussagen von C., E.A. und D.A. wie auch den Videoaufnahmen klar erstellt ist.