Weitere Videoaufnahmen wurden nicht sichergestellt, was von der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist (vgl. Aktennotiz vom 24. Januar 2023). Nachdem für das Obergericht diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen und rechtsgenügend erstellt ist, dass das von den Zeugen geschilderte Überholmanöver nicht auf dem von der Videokamera erfassten Streckenabschnitt, sondern weiter vorne, stattgefunden hat, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die exakten Zeiten der Notrufe zu ermitteln (Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 2), abzuweisen. Aufgrund dessen kann offen bleiben, ob diese überhaupt noch ermittelt werden könnten.