186, 2019_10_13-14_58_59_000_13000_13.10.19 MEPO1_A1 ZH 75.7.mp4) erkennbaren Mercedes tatsächlich um denjenigen von D.A. handeln – in der ersten, wie auch auf der zweiten Aufnahme, konstant auf dem Überholstreifen befindet und somit auf dem ersichtlichen Streckenabschnitt gar nicht überholt wird, sondern in diesem Zeitpunkt bereits vom Beschuldigten und von G. überholt wurde, weshalb er sich konstant hinter ihnen befindet. Die Zeugenaussagen sind betreffend das Überholmanöver an sich unmissverständlich, übereinstimmend, konstant und klar, weshalb darauf abzustellen ist.