MEPO1_null.mp4) ersichtlich, dass sowohl der Ferrari als auch der BMW die Überholspur befahren und dabei diverse Fahrzeuge überholen. Erst auf der zweiten Videoaufnahme ist erkennbar, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Ferrari auf die Normalspur wechselt und dabei vor ein auf der Normalspur fahrendes Personenfahrzeug der Marke Seat fährt. Auf den Aufnahmen ist somit nicht erkennbar, wie der Beschuldigte und G. den Mercedes von D.A. überholt haben (UA act. 186). C., D.A. und E.A. haben alle drei übereinstimmend und für das Obergericht, wie auch für die Vorinstanz, - 14 -