Aufgrund der von den Zeugen während des Notrufs gegenüber der Polizei telefonisch mitgeteilten Kilometerangaben sei klar ersichtlich, dass sich das von den Zeugen geschilderte Geschehen bei den Kilometern 75 und 76 und auf dem von der Verkehrsüberwachungskamera erfassten Streckenabschnitt abgespielt habe. Nachdem die Videoaufnahmen nicht das von den Zeugen geschilderte Geschehen wiederspiegeln würden, sei erstellt, dass die Zeugenaussagen falsch seien (Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dem kann nicht gefolgt werden.