das dichte Auffahren bedrängt habe (freigestellte Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 S. 3; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7), ist gestützt auf die vorgängigen Ausführungen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. oben). Weiter ist auf der Videoaufnahme ersichtlich, wie der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen fährt und daraufhin beide Fahrzeugführer parallel zueinander weiterfahren, um auf derselben Höhe zu sein. Die Videoaufnahmen belegen somit gerade die vom Beschuldigten denn auch bereits eingestandene massive Geschwindigkeitsüberschreitung und folglich einen Geschwindigkeitswettstreit, resp. ein Rennen.