Schliesslich kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten aus den beiden Videoaufnahmen der Überwachungskameras (UA act. 194) ableiten (Berufungsbegründung, S. 12 f.; Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 3 ff.). Diese entlasten ihn nicht. So ist auf diesen erkennbar, dass der Beschuldigte und hinter ihm G., mit sehr wenig Abstand, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen fahren und dabei mehrere Fahrzeuge überholen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er einzig deshalb mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, um möglichst bald auf die Normalspur wechseln zu können, weil G. ihn durch - 13 -