wissentlich und willentlich in den zweiten Gang zurückgeschaltet hat, um mit erhöhten Drehzahlen einen übermässigen Lärm zu generieren (Berufungsbegründung S. 16), klar vor Augen führt, dass auch er sich auf gegenseitige Provokationen eingelassen hat. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat, diesbezüglich Aussagen getätigt zu haben, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. So seien seine früheren Angaben, wonach G. ihn genervt habe, frustbedingt entstanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 f.).