Der Beschuldigte führte denn auch wiederholt und sogar auch noch im Berufungsverfahren aus, dass er über das wesentlich stärker motorisierte Fahrzeug verfügt habe (UA act. 134), was klar vor Augen führt, dass es sich bei seinem Fahrverhalten offensichtlich um ein Kräftemessen handelte. Seiner Argumentation, wonach er sich nie auf diesen «Kindergarten», dieses «infantile Spiel», habe einlassen wollen (Berufungsbegründung S. 9 ff.), ist entgegenzuhalten, dass sein gesamtes an den Tag gelegtes Verhalten und insbesondere die von ihm eingestandene Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm im Bareggtunnel, als er