Er hätte G. einfach ignorieren können, worauf er bewusst verzichtete. Auf eine provokative Fahrweise mit einem ähnlichen Verhalten, d.h. mit Beschleunigen und wieder Abbremsen zu reagieren, zeugt weder von Bedrängnis oder Angst noch Fluchtgedanken, sondern ist vielmehr als konkludentes Kräftemessen zwischen zwei Fahrzeuglenkern zu qualifizieren. Der Beschuldigte führte denn auch wiederholt und sogar auch noch im Berufungsverfahren aus, dass er über das wesentlich stärker motorisierte Fahrzeug verfügt habe (UA act. 134), was klar vor Augen führt, dass es sich bei seinem Fahrverhalten offensichtlich um ein Kräftemessen handelte.