Nicht anders ist seine Aussage zu verstehen, er habe G. zeigen wollen, dass dieser nur einen BMW habe und er einen Ferrari (UA act. 134). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass es mehrfach zu einem parallelen Fahren nebeneinander mit gleichzeitigem Verlangsamen und anschliessendem Beschleunigen der Fahrzeuge gekommen sei (Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43). Hervorzuheben ist die Angabe des Beschuldigten gegenüber dem Fachpsychologen für Verkehrspsychologie - 12 -