Dies zeigt deutlich, dass der Beschuldigte gerade nicht, wie von ihm vorgebracht, durch G. zu einem Fahrverhalten gezwungen wurde, welches er selbst nicht wollte (Berufungsbegründung S. 8), sondern sich bewusst dazu entschlossen hat, sich auf ein Rennen einzulassen. Der Beschuldigte hat sich vielmehr auf die gegenseitigen Provokationen mit G. eingelassen und zum Aufwiegeln der wettstreitähnlichen Situation massgeblich beigetragen. Nicht anders ist seine Aussage zu verstehen, er habe G. zeigen wollen, dass dieser nur einen BMW habe und er einen Ferrari (UA act. 134).