einen Ferrari habe. Er und G. seien immer wieder kurz auf die gleiche Höhe gefahren, hätten einander gegrüsst und seien anschliessend weitergefahren (UA act. 134 f.). Hätte der Beschuldigte sich tatsächlich durch G. bedrängt gefühlt, hätte er diesen nicht immer wieder gegrüsst. Hervorzuheben ist weiter die Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich der beiden Einvernahmen vom 23. November 2019 nie erwähnt hat, sich von G. bedrängt gefühlt zu haben (vgl. UA act. 130 ff.). So führte er im Gegenteil aus, dass G. auf ihn aufgeschlossen und anschliessend die Fahrbahn gewechselt habe, wie er selbst es auch täglich bei anderen Verkehrsteilnehmern mache (UA act.