Die Angaben des Beschuldigten, er habe sich durch das Fahrverhalten von G. bedrängt, genötigt und schikaniert gefühlt und deswegen kontrolliert gebremst sowie wieder beschleunigt (GA act. 320; Berufungsbegründung S. 8; Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), sind nicht nur als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, sondern widersprechen seinen eigenen Schilderungen anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2019, wonach G. ihm mittels eines Handzeichen zu verstehen gegeben habe, dass ihm der Ferrari gefalle und er selbst einmal beschleunigt habe, um G. zu zeigen, dass er nicht nur einen BMW, sondern