Aus dem Umstand, dass sie die weiteren Schilderungen der übrigen Zeugen nicht bestätigte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihre Aussagen sind aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu G. – gemäss eigenen Angaben waren die beiden damals verlobt – ohnehin stark zu relativieren. Hinzukommt, dass sie an der Berufungsverhandlung die Aussage mehrfach verweigert hat, indem sie vorgab, sich nicht mehr erinnern zu können. Nachdem der - 11 -