So hat sie angegeben, aufgrund des Fahrverhaltens von G. nervös geworden zu sein, weil dieser zügig unterwegs gewesen sei und sie aufgrund seiner Vorstrafen Angst gehabt habe, dass er wieder straffällig werden könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; GA act. 314). Weiter bestätigte sie, dass der Beschuldigte und G. einmal parallel gefahren seien und G. spürbar beschleunigt habe, um dem Ferrari nachzufahren (GA act. 314). Aus dem Umstand, dass sie die weiteren Schilderungen der übrigen Zeugen nicht bestätigte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.