Der Beschuldigte selbst konnte denn auch keinen Grund benennen, weshalb die Zeugen ihn fälschlicherweise beschuldigen sollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44). Mit dem Beweisergebnis, wonach sich der Beschuldigte und G. ein Rennen geliefert haben, deckt sich im Übrigen auch die Angabe von I., welche sich als Beifahrerin im BMW von G. befand. So hat sie angegeben, aufgrund des Fahrverhaltens von G. nervös geworden zu sein, weil dieser zügig unterwegs gewesen sei und sie aufgrund seiner Vorstrafen Angst gehabt habe, dass er wieder straffällig werden könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.;