Die Aussagen der Zeugen enthalten hinsichtlich der Schilderung der Fahrmanöver der beiden Beschuldigten weder Übertreibungen, übermässige Belastungen noch Lügensignale. Vielmehr schildern sie neutral und objektiv, welche Beobachtungen sie während der Fahrt vom 13. Oktober 2019 gemacht haben. Ebenso ist ein Motiv für eine falsche Anschuldigung nicht erkennbar, nachdem sich die Beteiligten persönlich nicht kannten. Der Beschuldigte selbst konnte denn auch keinen Grund benennen, weshalb die Zeugen ihn fälschlicherweise beschuldigen sollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44).