Dass sich das von E.A. eigenommene Medikament auf ihre Wahrnehmung ausgewirkt haben könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich, decken sich ihre Angaben zum Kernsachverhalt doch mit denjenigen von C. und D.A.. Sie selbst hat denn auch zu Protokoll gegeben, aufgrund des Medikaments keine Veränderungen wahrgenommen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.).