E.A., welche auf der Rückbank sass, bestätigte diese Fahrmanöver (GA act. 415 ff.). Nachdem sie selbst durch den Beschuldigten und G. überholt worden seien, habe sie zweimal gesehen, wie die beiden abgebremst und anschliessend parallel beschleunigt hätten. Sie habe Angst davor gehabt, dass es aufgrund dieses Fahrverhaltens zu einem Unfall kommen könnte. Für sie habe es sich um ein Rennen resp. ein Kräftemessen gehandelt, weil es darum gegangen sei, zu sehen, wer die Nase vorne habe. Dass sich das von E.A. eigenommene Medikament auf ihre Wahrnehmung ausgewirkt haben könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich, decken sich ihre Angaben zum Kernsachverhalt doch mit denjenigen von C. und D.A..