Weiter vorne hätten die beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe abgebremst, was aufgrund der Bremslichter ersichtlich gewesen sei. Aufgrund dessen hätten auch die sich dahinter befindlichen Fahrzeuge abbremsen müssen, woraufhin der Beschuldigte und G. wieder beschleunigt hätten. Dabei sei das Aufheulen der Motoren deutlich zu hören gewesen und es sei erkennbar gewesen, wie die beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe weitergefahren seien (GA act. 420; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Erwähnenswert erscheint hierbei auch die Schilderung von C., wonach er sich noch nie dermassen bedroht gefühlt habe. Diese Situation, welche er als unmittelbare - 10 -