Erwähnenswert erscheint sodann die Angabe von D.A., wonach er – als in einer psychiatrischen Abteilung tätiger Arzt – das Fahrverhalten des Beschuldigten als impulsgestört, komplett ignorant und gefährlich eingeschätzt habe. Es habe sich um ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gehandelt (UA act. 151; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Im Einklang mit diesen Schilderungen ergänzt der Zeuge C., welcher das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt lenkte, ihm sei der rote Ferrari bereits im Rückspiegel aufgefallen; er sei auf der Überholspur gefahren, wobei sich der rote Ferrari sehr rasch «im Tiefflug» genähert habe und ihm mit viel zu geringem Abstand aufgefahren sei.