Zuvor habe er sich beim Fahrer, C., rückversichert, ob er dies auch so sehe; es habe auf ihn den Eindruck gemacht, als ob die beiden Fahrer sich ein «illegales Strassenrennen» liefern würden (GA act. 414). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte und G. den Verkehr heruntergebremst hätten, habe auch C. abbremsen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Während des Telefonats habe D.A. zwei Mal Abbremsmanöver beobachtet (GA act. 414). Erwähnenswert erscheint sodann die Angabe von D.A., wonach er – als in einer psychiatrischen Abteilung tätiger Arzt – das Fahrverhalten des Beschuldigten als impulsgestört, komplett ignorant und gefährlich eingeschätzt habe.