Auch der Umstand, dass die Zeugen vor Vorinstanz die ihnen vorgehaltene Videosequenz nicht mehr exakt einzuordnen vermochten, ändert daran nichts. Aufgrund des Zeitablaufs ist vielmehr zu erwarten, dass nicht mehr alle Details erinnerlich sind. Entscheidend ist einzig, dass die drei Zeugen den spezifischen -9-