Unsicherheiten bezüglich einzelner Punkte, z.B. bezüglich dem genauen Streckenabschnitt, auf welchem sie selbst überholt worden sind und die Anzahl Überholmanöver, schmälern den Aussagegehalt – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 8 ff.; freigestellte Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 S. 2 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2; Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 3 ff.) – nicht. Auch der Umstand, dass die Zeugen vor Vorinstanz die ihnen vorgehaltene Videosequenz nicht mehr exakt einzuordnen vermochten, ändert daran nichts.