vielmehr sei er von diesem bedrängt worden. Das kontrollierte Abbremsen und Beschleunigen habe dazu gedient, G. loszuwerden und sich dadurch aus der bedrängenden Situation zu lösen (Berufungsbegründung, S. 8 ff.). Umstritten und folglich zu prüfen ist, ob der Beschuldigte zusammen mit G. ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG durchgeführt hat.