1.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er am 13. Oktober 2019 als Lenker des Personenwagens Ferrari 458, Kennzeichen […], auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich fuhr. Er bestreitet auch nicht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweise um 71 km/h überschritten zu haben. Ebenso bestreitet er nicht, sein Fahrzeug kontrolliert abgebremst und wieder gezielt beschleunigt zu haben. Er macht jedoch geltend, sich kein Rennen mit G. geliefert zu haben; vielmehr sei er von diesem bedrängt worden.