Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu -6- überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Unerheblich ist, ob das Rennen im Vorfeld vereinbart wurde oder der Wille, einen Wettstreit abzuhalten, konkludent erfolgte beziehungsweise sich aus den Umständen ergab. Mithin sind die Gründe, weshalb ein Lenker einen anderen einholen oder überholen will und sie sich ein Rennen liefern, nicht von Belang (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG).