Anschliessend hätten sie parallel zueinander beschleunigt. Weiter habe der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um toleranzbereinigte 71 km/h überschritten und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit in besonders krasser Weise missachtet sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet. Er habe dadurch die unmittelbare Gefahr eines schweren Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf genommen. Das Fahrverhalten des Beschuldigten und von G. habe dazu gedient, sich in der Fahrzeugstärke zu messen. Sie hätten sich gegenseitig nicht gekannt, sich gegenseitig provoziert gefühlt sowie stillschweigend und somit konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit