32 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen C., D.A. und E.A. sowie das METAS Gutachten erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 13. Oktober 2019 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Suhr und Baden-Dättwil ein nicht bewilligtes Rennen geliefert hatte. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie der -5-