3.4. Am 26. Oktober 2022, 14. Februar 2023, 16. Februar 2023 und 10. März 2023 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein und stellte diverse Beweisanträge. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 16. März 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen G. (SST.2022.154) statt. Der Beschuldigte grenzte seine bereits gestellten Anträge dahingehend ein, als dass er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldigzusprechen und dafür mit einer Busse zu bestrafen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: