Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen sei und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 150.00 zu verurteilen sei. Die Verbindungsbusse sei auf maximal 20% der Geldstrafe festzulegen und auf den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.