3.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 29. August 2022 grenzte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend ein, als dass er lediglich von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss -4-