7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'621.85 (inkl. Fr. 330.45 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'621.85 (inkl. Fr. 330.45 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.