5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 4 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von 550.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen.