3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 3.2. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 (Geldstrafe von 360 Tagessätze zu Fr. 80.00) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 4. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (23. November 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.