32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV (Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren); - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV (Verursachung von unnötigem Lärm durch zu starkes Beschleunigen in niedrigem Gang mit hohen Drehzahlen), - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.