2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen mit Überholen von Fahrzeugen), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und i.V.m. Art. 4a lit. d VRV (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn); - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art.