Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.137 (ST.2020.209; StA.2019.8294) Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1985, von Pfaffnau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 5. Oktober 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfache Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfachen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 2. November 2021: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV (mehrfacher ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen mit Überholen von Fahrzeugen), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und i.V.m. Art. 4a lit. d VRV (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn); - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV (Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren); - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV (Verursachung von unnötigem Lärm durch zu starkes Beschleunigen in niedrigem Gang mit hohen Drehzahlen), - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 3.2. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 (Geldstrafe von 360 Tagessätze zu Fr. 80.00) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 4. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (23. November 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 4 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von 550.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'800.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 4'621.85 d) andere Auslagen Fr. 4'826.40 Total Fr. 15'748.25 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 11’126.40 auferlegt. 7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'621.85 (inkl. Fr. 330.45 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'621.85 (inkl. Fr. 330.45 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 29. August 2022 grenzte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend ein, als dass er lediglich von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss -4- Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen sei und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 150.00 zu verurteilen sei. Die Verbindungsbusse sei auf maximal 20% der Geldstrafe festzulegen und auf den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 26. Oktober 2022, 14. Februar 2023, 16. Februar 2023 und 10. März 2023 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein und stellte diverse Beweisanträge. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 16. März 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen G. (SST.2022.154) statt. Der Beschuldigte grenzte seine bereits gestellten Anträge dahingehend ein, als dass er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldigzusprechen und dafür mit einer Busse zu bestrafen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Verkehrs- teilnehmer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen C., D.A. und E.A. sowie das METAS Gutachten erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 13. Oktober 2019 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Suhr und Baden-Dättwil ein nicht bewilligtes Rennen geliefert hatte. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie der -5- Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenüt- zer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG freizusprechen (Berufungsbegründung S. 2). 1.2. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgeworfen, sich zusammen mit G. am 13. Oktober 2019, zwischen 16.58 Uhr und 17.14 Uhr, auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Suhr und Baden- Dättwil ein nicht bewilligtes Rennen geliefert zu haben. Im Rahmen dieses Rennens hätten der Beschuldigte und G. mehrmals, als sie sich mit ihren Fahrzeugen nebeneinander befunden hätten, jeweils gleichzeitig kurzzeitig ihre Geschwindigkeit auf etwa 80 km/h verringert, wodurch vor ihnen eine Lücke entstanden sei und der nachfolgende Verkehr stark habe abbremsen müssen. Anschliessend hätten sie parallel zueinander beschleunigt. Weiter habe der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um toleranzbereinigte 71 km/h überschritten und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit in besonders krasser Weise missachtet sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet. Er habe dadurch die unmittelbare Gefahr eines schweren Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf genommen. Das Fahrverhalten des Beschuldigten und von G. habe dazu gedient, sich in der Fahrzeugstärke zu messen. Sie hätten sich gegenseitig nicht gekannt, sich gegenseitig provoziert gefühlt sowie stillschweigend und somit konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit vereinbart (siehe Anklage). 1.3. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG liegt in jedem Fall vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80 km/h überschritten wird, wo sie mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG). Liegen weitere Umstände vor, welche das hohe Risiko eines Unfalls im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erhöhen, kann eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann angenommen werden, wenn der Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erfüllt ist (vgl. BGE 142 IV 137 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.4). Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu -6- überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Unerheblich ist, ob das Rennen im Vorfeld vereinbart wurde oder der Wille, einen Wettstreit abzuhalten, konkludent erfolgte beziehungsweise sich aus den Umständen ergab. Mithin sind die Gründe, weshalb ein Lenker einen anderen einholen oder überholen will und sie sich ein Rennen liefern, nicht von Belang (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG kann durch die Kumulation mehrerer einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Häufung grober Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt, die den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad jeweils knapp nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als Verletzung elementarer Verkehrsregeln zu werten ist und damit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen hat (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 156 zu Art. 90 SVG). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unaus- weichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopern oder Schwer- verletzten angenommen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 137 -7- E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.2). 1.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er am 13. Oktober 2019 als Lenker des Personenwagens Ferrari 458, Kennzeichen […], auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich fuhr. Er bestreitet auch nicht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweise um 71 km/h überschritten zu haben. Ebenso bestreitet er nicht, sein Fahrzeug kontrolliert abgebremst und wieder gezielt beschleunigt zu haben. Er macht jedoch geltend, sich kein Rennen mit G. geliefert zu haben; vielmehr sei er von diesem bedrängt worden. Das kontrollierte Abbremsen und Beschleunigen habe dazu gedient, G. loszuwerden und sich dadurch aus der bedrängenden Situation zu lösen (Berufungsbegründung, S. 8 ff.). Umstritten und folglich zu prüfen ist, ob der Beschuldigte zusammen mit G. ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG durchgeführt hat. 1.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 1.6. 1.6.1. Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte mit G. ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geliefert hat. -8- Abzustellen ist dabei – nebst der Tonaufnahme des Notrufs bei der Polizei, den Videoaufnahmen der Überwachungskamera sowie dem METAS- Gutachten – auf die glaubhaften und sich mit den vorgenannten Beweisen deckenden Aussagen von D.A., E.A. und C.. Letztgenannter war der Lenker und die weiteren Personen waren Mitfahrende des Fahrzeugs Mercedes und auf dem relevanten Streckenabschnitt zur selben Zeit wie der Beschuldigte sowie G. unterwegs, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Sie konnten das Verhalten der beiden Fahrzeuglenker direkt beobachten. Ihre Schilderungen erweisen sich in Bezug auf den relevanten Kernsachverhalt, also betreffend die Frage, ob sich der Beschuldigte und G. ein Rennen geliefert haben, als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Das auffällige Fahrverhalten veranlasste D.A., den Notruf der Kantonspolizei zu wählen. Aus der Tonaufnahme des Notrufs geht hervor, dass D.A. noch während der Fahrt gegenüber der Polizei angegeben hat, sich gerade auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich zu befinden, auf welcher sich zwei Sportfahrzeuge, ein roter Ferrari und ein schwarzer BMW M5, ein Rennen liefern würden. Es herrsche viel Verkehr. Die beiden vorgenannten Fahrzeuge würden immer wieder den Verkehr abbremsen, um dann parallel nebeneinander zu beschleunigen. Nachdem D.A. von den beiden vorgenannten Fahrzeugen überholt worden sei, hätten diese den Verkehr auf 80 km/h abgebremst und dann parallel nebeneinander «volle Kanne» beschleunigt und dann erneut abgebremst. Dieses Spiel hätten sie anschliessend nochmals von vorne gemacht (GA act. 266). Bei diesen Angaben von D.A. handelt es sich um unmittelbar nach resp. teilweise sogar noch während der Tatbegehung gemachte Äusserungen und somit um die tatnächsten Aussagen, welchen entscheidende Bedeutung zukommt. Die durch D.A. anlässlich dieses Notrufs geschilderte Fahrweise des Beschuldigten und von G. stellt unzweifelhaft ein Rennen dar. C., D.A. und E.A. wurden mehrfach zur Sache befragt. Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen liegen in Bezug auf die Frage, ob zwischen dem Beschuldigten und G. ein Rennen stattgefunden hat, keine vor, obwohl zwischen dem Vorfall vom 13. Oktober 2019 und der Berufungsverhandlung fast dreieinhalb Jahre vergangen sind. Unsicherheiten bezüglich einzelner Punkte, z.B. bezüglich dem genauen Streckenabschnitt, auf welchem sie selbst überholt worden sind und die Anzahl Überholmanöver, schmälern den Aussagegehalt – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 8 ff.; freigestellte Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 S. 2 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2; Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 3 ff.) – nicht. Auch der Umstand, dass die Zeugen vor Vorinstanz die ihnen vorgehaltene Videosequenz nicht mehr exakt einzuordnen vermochten, ändert daran nichts. Aufgrund des Zeitablaufs ist vielmehr zu erwarten, dass nicht mehr alle Details erinnerlich sind. Entscheidend ist einzig, dass die drei Zeugen den spezifischen -9- Kernsachverhalt gleichbleibend schildern konnten. So sagten alle drei konstant über mehrere Einvernahmen widerspruchsfrei aus, dass ihr Fahrzeug zunächst von einem roten Ferrari mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt worden sei. Diesem Fahrzeug sei ein dunkler BMW in viel zu geringem Abstand gefolgt. Beide Fahrzeuge seien anschliessend parallel gefahren und hätten die Geschwindigkeit reduziert, so dass sich ein Kolonnenstau gebildet habe. Danach hätten beide ihre Fahrzeuge massiv beschleunigt. Alle drei Insassen bestätigen schliesslich, dass sie dieses Fahrmanöver mindestens einmal hätten beobachten können (UA act. 150 ff., 157 ff., 164 f., 169 ff., 178 ff.; GA act. 413 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Dass sich nicht mehr sämtliche Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung daran erinnern konnten, welches Fahrzeug sie zuerst überholt hat, vermag aufgrund des langen Zeitablaufs keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen, sind doch Erinnerungslücken nach einer solchen Zeitspanne zu erwarten. Der Zeuge D.A. schilderte, er habe aufgrund dieses sehr auffälligen Fahrverhaltens den Notruf der Polizei alarmiert. Zuvor habe er sich beim Fahrer, C., rückversichert, ob er dies auch so sehe; es habe auf ihn den Eindruck gemacht, als ob die beiden Fahrer sich ein «illegales Strassenrennen» liefern würden (GA act. 414). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte und G. den Verkehr heruntergebremst hätten, habe auch C. abbremsen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Während des Telefonats habe D.A. zwei Mal Abbremsmanöver beobachtet (GA act. 414). Erwähnenswert erscheint sodann die Angabe von D.A., wonach er – als in einer psychiatrischen Abteilung tätiger Arzt – das Fahrverhalten des Beschuldigten als impulsgestört, komplett ignorant und gefährlich eingeschätzt habe. Es habe sich um ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gehandelt (UA act. 151; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Im Einklang mit diesen Schilderungen ergänzt der Zeuge C., welcher das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt lenkte, ihm sei der rote Ferrari bereits im Rückspiegel aufgefallen; er sei auf der Überholspur gefahren, wobei sich der rote Ferrari sehr rasch «im Tiefflug» genähert habe und ihm mit viel zu geringem Abstand aufgefahren sei. Er habe sich bedrängt und bedroht gefühlt und deshalb beschleunigt, um in der Folge möglichst schnell auf den Normalstreifen wechseln zu können, worauf er vom roten Ferrari sehr schnell überholt worden sei; diesem sei ein schwarzer BMW gefolgt (GA act. 420; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Weiter vorne hätten die beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe abgebremst, was aufgrund der Bremslichter ersichtlich gewesen sei. Aufgrund dessen hätten auch die sich dahinter befindlichen Fahrzeuge abbremsen müssen, woraufhin der Beschuldigte und G. wieder beschleunigt hätten. Dabei sei das Aufheulen der Motoren deutlich zu hören gewesen und es sei erkennbar gewesen, wie die beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe weitergefahren seien (GA act. 420; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Erwähnenswert erscheint hierbei auch die Schilderung von C., wonach er sich noch nie dermassen bedroht gefühlt habe. Diese Situation, welche er als unmittelbare - 10 - Gefährdung von Leib und Leben wahrgenommen habe, habe alles übertroffen, was er bisher erlebt habe. Aufgrund dessen hätte er am liebsten unverzüglich die Autobahn verlassen. Das Fahrverhalten des Beschuldigten und von G. habe für ihn ein Rennen dargestellt. Er selbst habe das Gefühl gehabt, dass es eine Absprache gegeben haben müsse, weil die beiden synchron gefahren seien und den Verkehrsfluss reguliert hätten. Das gesamte an den Tag gelegte Fahrverhalten habe kumulativ eine Sicherheitsgefährdung dargestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). E.A., welche auf der Rückbank sass, bestätigte diese Fahrmanöver (GA act. 415 ff.). Nachdem sie selbst durch den Beschuldigten und G. überholt worden seien, habe sie zweimal gesehen, wie die beiden abgebremst und anschliessend parallel beschleunigt hätten. Sie habe Angst davor gehabt, dass es aufgrund dieses Fahrverhaltens zu einem Unfall kommen könnte. Für sie habe es sich um ein Rennen resp. ein Kräftemessen gehandelt, weil es darum gegangen sei, zu sehen, wer die Nase vorne habe. Dass sich das von E.A. eigenommene Medikament auf ihre Wahrnehmung ausgewirkt haben könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich, decken sich ihre Angaben zum Kernsachverhalt doch mit denjenigen von C. und D.A.. Sie selbst hat denn auch zu Protokoll gegeben, aufgrund des Medikaments keine Veränderungen wahrgenommen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Die Aussagen der Zeugen enthalten hinsichtlich der Schilderung der Fahrmanöver der beiden Beschuldigten weder Übertreibungen, übermässige Belastungen noch Lügensignale. Vielmehr schildern sie neutral und objektiv, welche Beobachtungen sie während der Fahrt vom 13. Oktober 2019 gemacht haben. Ebenso ist ein Motiv für eine falsche Anschuldigung nicht erkennbar, nachdem sich die Beteiligten persönlich nicht kannten. Der Beschuldigte selbst konnte denn auch keinen Grund benennen, weshalb die Zeugen ihn fälschlicherweise beschuldigen sollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44). Mit dem Beweisergebnis, wonach sich der Beschuldigte und G. ein Rennen geliefert haben, deckt sich im Übrigen auch die Angabe von I., welche sich als Beifahrerin im BMW von G. befand. So hat sie angegeben, aufgrund des Fahrverhaltens von G. nervös geworden zu sein, weil dieser zügig unterwegs gewesen sei und sie aufgrund seiner Vorstrafen Angst gehabt habe, dass er wieder straffällig werden könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; GA act. 314). Weiter bestätigte sie, dass der Beschuldigte und G. einmal parallel gefahren seien und G. spürbar beschleunigt habe, um dem Ferrari nachzufahren (GA act. 314). Aus dem Umstand, dass sie die weiteren Schilderungen der übrigen Zeugen nicht bestätigte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihre Aussagen sind aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu G. – gemäss eigenen Angaben waren die beiden damals verlobt – ohnehin stark zu relativieren. Hinzukommt, dass sie an der Berufungsverhandlung die Aussage mehrfach verweigert hat, indem sie vorgab, sich nicht mehr erinnern zu können. Nachdem der - 11 - Sachverhalt gestützt auf die vorgängigen Ausführungen rechtsgenügend erstellt ist und diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, erübrigt sich eine Befragung von H., welche auf der Rückbank des Mercedes sass. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei H. an der Berufungsverhandlung zu befragen (Berufungsbegründung S. 11), abzuweisen. Die Angaben des Beschuldigten, er habe sich durch das Fahrverhalten von G. bedrängt, genötigt und schikaniert gefühlt und deswegen kontrolliert gebremst sowie wieder beschleunigt (GA act. 320; Berufungsbegründung S. 8; Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), sind nicht nur als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, sondern widersprechen seinen eigenen Schilderungen anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2019, wonach G. ihm mittels eines Handzeichen zu verstehen gegeben habe, dass ihm der Ferrari gefalle und er selbst einmal beschleunigt habe, um G. zu zeigen, dass er nicht nur einen BMW, sondern einen Ferrari habe. Er und G. seien immer wieder kurz auf die gleiche Höhe gefahren, hätten einander gegrüsst und seien anschliessend weitergefahren (UA act. 134 f.). Hätte der Beschuldigte sich tatsächlich durch G. bedrängt gefühlt, hätte er diesen nicht immer wieder gegrüsst. Hervorzuheben ist weiter die Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich der beiden Einvernahmen vom 23. November 2019 nie erwähnt hat, sich von G. bedrängt gefühlt zu haben (vgl. UA act. 130 ff.). So führte er im Gegenteil aus, dass G. auf ihn aufgeschlossen und anschliessend die Fahrbahn gewechselt habe, wie er selbst es auch täglich bei anderen Verkehrsteilnehmern mache (UA act. 136). Der Beschuldigte hat weiter zu Protokoll gegeben, kurz beschleunigt zu haben, um G. zu zeigen, dass er einen Ferrari habe und dies schon gehe. Er habe beschleunigt, weil dies mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug Spass mache (UA act. 137). Dies zeigt deutlich, dass der Beschuldigte gerade nicht, wie von ihm vorgebracht, durch G. zu einem Fahrverhalten gezwungen wurde, welches er selbst nicht wollte (Berufungsbegründung S. 8), sondern sich bewusst dazu entschlossen hat, sich auf ein Rennen einzulassen. Der Beschuldigte hat sich vielmehr auf die gegenseitigen Provokationen mit G. eingelassen und zum Aufwiegeln der wettstreitähnlichen Situation massgeblich beigetragen. Nicht anders ist seine Aussage zu verstehen, er habe G. zeigen wollen, dass dieser nur einen BMW habe und er einen Ferrari (UA act. 134). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass es mehrfach zu einem parallelen Fahren nebeneinander mit gleichzeitigem Verlangsamen und anschliessendem Beschleunigen der Fahrzeuge gekommen sei (Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43). Hervorzuheben ist die Angabe des Beschuldigten gegenüber dem Fachpsychologen für Verkehrspsychologie - 12 - F. im Rahmen des Explorationsgesprächs für die Erstellung des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 28. Dezember 2021, wonach der Beschuldigte nachvollziehen könne, dass man sein Verhalten als «Rennen» bezeichne. Ihm sei bewusst, wie gefährlich das gewesen sei. Er habe mittlerweile auch realisiert, dass er nicht nur das Opfer gewesen sei, sondern genau dasselbe wie G. gemacht, und dadurch die weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Weiter hat er eingestanden, dass er einfach eine Ausfahrt hätte befahren können, um sich der Situation zu entziehen (Gutachten S. 6). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass er das Geschehene als Aussenstehender ebenfalls als Rennen interpretieren würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46). Dem Beschuldigten hätten tatsächlich alternative Handlungsmöglichkeiten offen gestanden. Er hätte G. einfach ignorieren können, worauf er bewusst verzichtete. Auf eine provokative Fahrweise mit einem ähnlichen Verhalten, d.h. mit Beschleunigen und wieder Abbremsen zu reagieren, zeugt weder von Bedrängnis oder Angst noch Fluchtgedanken, sondern ist vielmehr als konkludentes Kräftemessen zwischen zwei Fahrzeuglenkern zu qualifizieren. Der Beschuldigte führte denn auch wiederholt und sogar auch noch im Berufungsverfahren aus, dass er über das wesentlich stärker motorisierte Fahrzeug verfügt habe (UA act. 134), was klar vor Augen führt, dass es sich bei seinem Fahrverhalten offensichtlich um ein Kräftemessen handelte. Seiner Argumentation, wonach er sich nie auf diesen «Kindergarten», dieses «infantile Spiel», habe einlassen wollen (Berufungsbegründung S. 9 ff.), ist entgegenzuhalten, dass sein gesamtes an den Tag gelegtes Verhalten und insbesondere die von ihm eingestandene Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm im Bareggtunnel, als er wissentlich und willentlich in den zweiten Gang zurückgeschaltet hat, um mit erhöhten Drehzahlen einen übermässigen Lärm zu generieren (Berufungsbegründung S. 16), klar vor Augen führt, dass auch er sich auf gegenseitige Provokationen eingelassen hat. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat, diesbezüglich Aussagen getätigt zu haben, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. So seien seine früheren Angaben, wonach G. ihn genervt habe, frustbedingt entstanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 f.). Schliesslich kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten aus den beiden Videoaufnahmen der Überwachungskameras (UA act. 194) ableiten (Berufungsbegründung, S. 12 f.; Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 3 ff.). Diese entlasten ihn nicht. So ist auf diesen erkennbar, dass der Beschuldigte und hinter ihm G., mit sehr wenig Abstand, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen fahren und dabei mehrere Fahrzeuge überholen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er einzig deshalb mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, um möglichst bald auf die Normalspur wechseln zu können, weil G. ihn durch - 13 - das dichte Auffahren bedrängt habe (freigestellte Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 S. 3; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7), ist gestützt auf die vorgängigen Ausführungen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. oben). Weiter ist auf der Videoaufnahme ersichtlich, wie der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen fährt und daraufhin beide Fahrzeugführer parallel zueinander weiterfahren, um auf derselben Höhe zu sein. Die Videoaufnahmen belegen somit gerade die vom Beschuldigten denn auch bereits eingestandene massive Geschwindigkeitsüberschreitung und folglich einen Geschwindigkeitswettstreit, resp. ein Rennen. Auch das parallele Fahren auf gleicher Höhe zeugt von einem Rennverhalten der beiden beteiligten Fahrer, liegt die erhöhte Gefahr bei einem Rennen doch gerade darin, dass sich die Partner aufeinander konzentrieren, was einen Teil der Aufmerksamkeit bindet und somit zu einer reduzierten Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen und insbesondere die durch die Verkehrsregelverletzungen verursachten Gefahren führt (BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N. 2315 zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte macht geltend, die Videoaufnahmen würden aufzeigen, dass die Zeugenaussagen nicht stimmen würden, weil darauf ersichtlich sei, wie er mit dem von ihm gelenkten Ferrari nach dem Überholen ihres Mercedes auf die Normalspur gewechselt habe und nicht, wie von den Zeugen geschildert, auf der Überholspur geblieben sei. Aufgrund der von den Zeugen während des Notrufs gegenüber der Polizei telefonisch mitgeteilten Kilometerangaben sei klar ersichtlich, dass sich das von den Zeugen geschilderte Geschehen bei den Kilometern 75 und 76 und auf dem von der Verkehrsüberwachungskamera erfassten Streckenabschnitt abgespielt habe. Nachdem die Videoaufnahmen nicht das von den Zeugen geschilderte Geschehen wiederspiegeln würden, sei erstellt, dass die Zeugenaussagen falsch seien (Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhand- lung S. 4 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Überholmanöver, anläss- lich welchem der Beschuldigte und G. den Mercedes von D.A. überholt haben, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Dieses hat nicht auf den von den Kameras erfassten Streckenabschnitten, sondern zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden. So ist auf der ersten Videoaufnahme (UA act. 186, 2019_10_13-14_58_52_000_8000_13.10.19 MEPO1_null.mp4) ersichtlich, dass sowohl der Ferrari als auch der BMW die Überholspur befahren und dabei diverse Fahrzeuge überholen. Erst auf der zweiten Videoaufnahme ist erkennbar, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Ferrari auf die Normalspur wechselt und dabei vor ein auf der Normalspur fahrendes Personenfahrzeug der Marke Seat fährt. Auf den Aufnahmen ist somit nicht erkennbar, wie der Beschuldigte und G. den Mer- cedes von D.A. überholt haben (UA act. 186). C., D.A. und E.A. haben alle drei übereinstimmend und für das Obergericht, wie auch für die Vorinstanz, - 14 - glaubhaft ausgeführt, dass der schwarze BMW nach dem Überholmanöver vor sie auf den Normalstreifen gewechselt habe, wobei der Ferrari auf der linken Spur geblieben sei (UA act. 138, 145; 152; 159; 166). Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführt, ist davon auszugehen, dass sich der Mercedes von D.A. – sollte es sich beim auf der zweiten Videoaufnahme (UA act. 186, 2019_10_13-14_58_59_000_13000_13.10.19 MEPO1_A1 ZH 75.7.mp4) erkennbaren Mercedes tatsächlich um denjenigen von D.A. handeln – in der ersten, wie auch auf der zweiten Aufnahme, konstant auf dem Überholstreifen befindet und somit auf dem ersichtlichen Streckenabschnitt gar nicht überholt wird, sondern in diesem Zeitpunkt bereits vom Beschuldigten und von G. überholt wurde, weshalb er sich konstant hinter ihnen befindet. Die Zeugenaussagen sind betreffend das Überholmanöver an sich unmissverständlich, übereinstimmend, konstant und klar, weshalb darauf abzustellen ist. Offen bleiben kann, an welcher genauen Stelle dieses Überholmanöver stattgefunden hat, da für das Obergericht unzweifelhaft feststeht, dass dieses, wie von den Zeugen geschildert stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auf den beiden Videos lediglich eine kurze Sequenz festgehalten ist, nicht jedoch die gesamte, zurückgelegte Strecke. Weitere Videoaufnahmen wurden nicht sichergestellt, was von der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist (vgl. Aktennotiz vom 24. Januar 2023). Nachdem für das Obergericht diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen und rechtsgenügend erstellt ist, dass das von den Zeugen geschilderte Überholmanöver nicht auf dem von der Videokamera erfassten Streckenabschnitt, sondern weiter vorne, stattgefunden hat, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die exakten Zeiten der Notrufe zu ermitteln (Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 S. 2), abzuweisen. Aufgrund dessen kann offen bleiben, ob diese überhaupt noch ermittelt werden könnten. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und G. bereits deutlich vor dem Überholmanöver des Mercedes der Zeugen begonnen hat. So hat der Beschuldigte diesbezüglich angegeben, dass es bereits zwischen der Autobahneinfahrt Oftringen und der Emil Frey AG auf Höhe Safenwil zu Überholmanövern zwischen ihnen beiden gekommen sei. So habe der Beschuldigte G. zwischen Oftringen und Kölliken seinen Daumen hochgezeigt, als letztgenannter links neben ihm gewesen sei, was G. erwidert habe. Anschliessend seien sie hintereinandergefahren und der Beschuldigte habe den BMW von G. überholt. Es sei dann zu mehreren gegenseitigen Überholmanövern gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 ff.). Auch wenn sich in diesen ersten Überholmanövern noch kein Rennen nachweisen lässt, so zeigt dies zumindest auf, dass der Beschuldigte und G. bereits vor dem Rennen miteinander agiert haben. Dieses Fahrverhalten hat sich anschliessend im Rahmen des Rennens zu einem Kräftemessen verdichtet, was aufgrund der Tonaufnahme des Notrufs und den sich damit - 15 - deckenden Aussagen von C., E.A. und D.A. wie auch den Videoaufnahmen klar erstellt ist. Nach dem Gesagten ist ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen. Die Fahrmanöver des Beschuldigten, insbesondere das unbegründete Abbremsen, das Parallelfahren mit G. und das erneute unbegründete Beschleunigen sowie die eingestandene massive Geschwindigkeitsüberschreitung um toleranzbereinigt 71 km/h (vgl. METAS Gutachten, UA act. 105), verdeutlichen, dass es letztlich überwiegend vom Zufall abhing, dass sich die Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht realisiert hat. Die Fahrt fand an einem Sonntagnachmittag, gegen 17.00 Uhr, auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Suhr und Baden-Dättwil statt, folglich auf einer notorisch stark frequentierten Strecke. Die Zeugen beschreiben denn auch, dass zu diesem Zeitpunkt ein dichter Verkehr geherrscht habe, was sich gestützt auf die Bilder der Überwachungskamera verifizieren lässt (UA act. 107 f.) und sodann auch vom Beschuldigten bestätigt worden ist (UA act. 134). Hinzu kommt, dass sich die Verkehrslage wegen der allgemein hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn stetig und sehr rasch verändern kann, Fehl- oder Schreckreaktionen, wie beispielsweise Ausweichmanöver nach links oder rechts anderer Verkehrsteilnehmer sind ohne Weiteres denkbar. Eine Fehlreaktion des Beschuldigten, von G. oder eines anderen Verkehrsteilnehmers hätte unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten geführt. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise nicht nur ein hohes Risiko für sich selbst geschaffen, sondern auch für G., dessen Beifahrerin I., sowie die Insassen der mit hoher Geschwindigkeit überholten Fahrzeuge. 1.6.2. Zusammengefasst ist unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen, hat der Beschuldigte doch im Rahmen eines Rennens eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer mindestens vergleichbaren Schwere von jenen von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen. Dazu gehört auch, dass er jeweils parallel auf gleicher Höhe wie G. fuhr, ohne Grund seine Geschwindigkeit verlangsamte, um genügend Distanz für die Beschleunigungsphase aufzubauen, und anschliessend ein Beschleuni- gungsrennen gegen G. durchführte, wodurch der Verkehrsfluss unnötigerweise beeinträchtigt wurde (vgl. UA act. 152). Weiter hat er diverse Fahrzeuge mit einer massiven Geschwindigkeit überholt. Entgegen der Vorinstanz sind diese Verstösse nicht einzeln als qualifiziert grobe, grobe und einfache Verkehrsregelverletzungen zu qualifizieren, sondern insgesamt unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Dies ist damit zu begründen, dass die vom Beschuldigten begangenen - 16 - Verkehrsregelverletzungen in ihrer Gesamtheit als Verletzung elementarer Verkehrsregeln zu werten sind, wodurch vorliegend das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen wurde. Weiter beruht das gesamte Handeln des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensakt und weist einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte auf, weshalb diese als einheitliches, zusammengehöriges Geschehen zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3). 1.6.3. Erfüllt ist schliesslich, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10), auch der subjektive Tatbestand. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Beschuldigten bewusst und wird von ihm im Übrigen nicht bestritten (Berufungsbegründung S. 2, 14). Bei den vom Beschuldigten gezeigten Fahrmanövern ging es darum, die Kräfteverhältnisse zwischen den Fahrzeugen wie auch das fahrerische Können zu messen. Indem er parallel zum Fahrzeug von G. fuhr, beide die Geschwindigkeit verlangsamten, um danach die Fahrzeuge massiv zu beschleunigen, wollte der Beschuldigte die Geschwindigkeitsexzesse, wie auch die Verlangsamung des nachfolgenden Verkehrs direkt. Dem Beschuldigten drängte sich die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen seiner massiven Verkehrsregelverletzungen ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern ereignen könnte, derart auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Verlaufs ausgelegt werden kann. Er hat offensichtlich sein Interesse, sich mit G. ein Kräftemessen und somit ein Rennen zu liefern über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt und damit bewusst gegen das geschützte Rechtsgut, den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr, entschieden. 1.7. Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB gehandelt habe, weil das Beschleunigen im Sinne einer Notstandhandlung das einzige verfügbare Mittel gewesen sei, um dem gefährlichen Verhalten von G. zu entkommen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11 f.), kann auf die vorgängigen Ausführungen verwiesen werden. Für das Obergericht ist erstellt, dass es sich bei der Geltendmachung des Beschuldigten, wonach er von G. bedrängt worden sei, um eine reine Schutzbehauptung handelt (vgl. E. 1.6.1). Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen qualifiziert grober - 17 - Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Schuldpunkt, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse zu bestrafen. Die Verbindungsbusse sei auf maximal 20% der Geldstrafe festzulegen und auf den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten (Berufungsbegründung S. 2; 19 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 62). 2.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu verurteilen. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen und für die Übertretungen eine Busse. Da sich die Berufung im Schuldpunkt als unbegründet erweist, ist nicht weiter auf die beantragte Geldstrafe einzugehen. 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung auszusprechenden Freiheitsstrafe ergibt sich Folgendes: - 18 - Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte ist am 13. Oktober 2019 mit einem von ihm gemieteten Ferrari 458 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Suhr und Baden-Dättwil mit einer rechtlich massgeblichen Geschwindigkeit von 160 km/h, zeitweise 191 km/h, anstelle der zulässigen 120 km/h gefahren, als er andere Fahrzeuge überholte. Ausgangslage für dieses Fahrverhalten war die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, welches er sich mit dem dicht hinter ihm fahrenden G. lieferte. Es blieb jedoch nicht nur bei einem Überholmanöver mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung. Nachdem der Beschuldigte und G. das von C. gelenkte Fahrzeug überholt hatten, wechselte G. auf den Normalstreifen und beide verlangsamten ihre Geschwindigkeit, fuhren parallel zueinander, um danach ihre Fahrzeuge massiv zu beschleunigen. Diesen Vorgang wiederholten sie mehrmals und überholten erneut mehrere Fahrzeuge. Damit liegt nicht nur eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung von zeitweise über 70 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 25 km/h; Anhang 1 Bussenliste Ziff. 3.303.3 lit. e OBV [in der damals geltenden Fassung, SR 741.031]) und eine Übertretungsbusse (bis max. 34 km/h; BGE 132 II 234 E. 3.1 = Pra 2006 Nr. 150) liegt, sondern auch die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Durch das unnötige Abbremsen und das Parallelfahren mit G. beeinträchtigte er den normalen Verkehrsfluss und gefährdete die Sicherheit der weiteren Verkehrsteilnehmer zusätzlich. Der Beschuldigte hat somit mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Vorschriften in objektiv krasser Weise missachtet. Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der Uhrzeit (Sonntagnachmittag) zeitweise ein dichter Verkehr auf der Autobahn A1 herrschte und mehrere, unbeteiligte Fahrzeuge überholt wurden. Auf Autobahnen werden per se hohe Geschwindigkeiten gefahren, die Situation kann sich jederzeit rasch ändern und kleinste Fahrfehler hätten zu schweren Unfällen führen können. Insgesamt ist aufgrund der gesamten Umstände von einer – im Vergleich zur von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzten qualifiziert erhöhten - 19 - abstrakten Gefahr – zusätzlich erhöhten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter auszugehen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Die Beweggründe für das Rennen und damit einhergehend die Tempoexzesse bleiben weitgehend ungeklärt. Er verfügte am 13. Oktober 2019 jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte sich ohne Weiteres anders verhalten können, indem er beispielsweise einfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten und sich nicht auf die gegenseitigen Provokationen mit G. eingelassen hätte. Stattdessen entschied er sich zu einem eigentlichen Kräftemessen mit demselben, indem beide mehrfach die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge massiv erhöhten, danach reduzierten, parallel fuhren und danach erneut massiv beschleunigten. Im Zuge dieses Rennens überholte der Beschuldigte auf der Autobahn bei dichtem Verkehr und hoher Geschwindigkeit mehrere unbeteiligte Fahrzeuglenker und gefährdete damit die Insassen dieser Personenwagen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszugehen. 2.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. September 2013 wegen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontroll- schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB, des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG [in der damals geltenden Fassung], des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und des Fahrens - 20 - ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig- gesprochen. Er wurde dafür als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. September 2013 mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 640.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 15. Februar 2019 wurde der Beschuldigte wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB und Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, da er daraus offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldige zeigte sich im Strafverfahren zwar insofern geständig, als er zumindest eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie im Berufungsverfahren die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestanden hat. Diesbezüglich hat er die Strafuntersuchung jedoch nicht erleichtert, da die Beweislage aufgrund des Videos der Überwachungskamera und des gestützt darauf erstellten Gutachtens sowie des Gutachtens des IRM gesichert war und ein Bestreiten wenig sinnvoll gewesen wäre. Den Hauptvorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen bestritt er indessen hartnäckig. Der Beschuldigte musste sich zwar nicht selbst belasten und auch nicht an der Strafuntersuchung mitwirken (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO); eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist unter diesen Umständen hingegen ausgeschlossen. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist vorliegend zu verneinen. Im Gegenteil versuchte der Beschuldigte, die gesamte Verantwortung des Vorfalls auf G. zu schieben. Die Tatsache, dass er selbst noch im Berufungsverfahren den von ihm gemieteten Ferrari mit dem durch G. gefahrenen Fahrzeug verglichen und dabei angegeben hat, der Ferrari sei dem BMW in leistungstechnischer Hinsicht überlegen, was zu einem Minderwertigkeitskomplex bei G. geführt habe (Berufungs- begründung S. 13), zeigt, dass beim Beschuldigten – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 14) – nach wie vor keine Einsicht vorhanden ist, scheint er sich doch auch heute noch in einem Wettstreit mit G. um das leistungsstärkere Fahrzeug zu befinden. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, welcher - 21 - zwar einer regelmässigen Tätigkeit nachgeht, in einer festen Beziehung lebt und Vater eines noch minderjährigen Sohnes ist, für welchen er die alleinige Obhut innehat (Berufungsbegründung S. 14; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15; Protokoll Berufungsverhandlung S. 33 ff.), erscheint durchschnittlich. Ausser- gewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, sind – entgegen seinem Vorbringen (Berufungs- begründung S. 14) – nicht ersichtlich. Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. Insbesondere führt der Umstand, dass er Vater eines noch nicht volljährigen Sohnes ist, nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, womit sich die Täterkomponente im Umfang von einem Monat straferhöhend auswirkt. 2.4.3. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies damit, dass das Verfahren mittlerweile bereits drei Jahre andauere (Berufungsbegründung S. 16 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Eröffnung der Untersuchung am 14. Oktober 2019 (UA act. 15 f.) sind über drei Jahre vergangen. Die Anklageerhebung erfolgte am 5. Oktober 2020 und somit knapp ein Jahr nach Eröffnung der Untersuchung. Zwischen dem Eingang der Berufungserklärung am Obergericht am 27. Juni 2022 und der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2023 sind acht Monate vergangen. Darin ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Das vorinstanzliche Verfahren dauerte insgesamt fast ein Jahr und neun Monate (Anklageerhebung am 5. Oktober 2020, Versand des motivierten Urteils am 20. Juni 2022). Es muss diesbezüglich jedoch beachtet werden, dass der Beschuldigte zu dieser Verfahrensdauer teilweise beigetragen hat. So musste die auf den 3. März 2021 angesetzte Hauptverhandlung auf Ersuchen des - 22 - freigewählten Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Huber (GA act. 224), auf den nächstmöglichen Termin, den 9. Juni 2021, und somit um drei Monate verschoben werden (GA act. 226). Weiter wurde das Verfahren aufgrund einer Fristerstreckung des freigewählten Verteidigers des Beschuldigten um einen Monat verzögert (GA act. 206 ff.). Das Beschleunigungsgebot wurde in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils verletzt, da das motivierte Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2021 erst am 20. Juni 2022 und somit acht Monate nach der Berufungsanmeldung vom 11. November 2021 (GA act. 426) versendet wurde. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Fristen wurden deutlich überschritten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich bei einer Dauer von mehr als sieben Monaten nicht mehr als leicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen. 2.4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln unter Berücksichtigung einer Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Aufgrund dessen bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 2.4.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat [nach dem bis Ende 2017 geltenden Sanktionenrecht] zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Art. 42 Abs. 2 StGB erfasst gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 somit auch Geldstrafen von mehr als 180 Tagen, welche mit der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung abgeschafft wurden (vgl. - 23 - Art. 34 Abs. 1 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 145 IV 137 E. 2.2 f.). Der Widerruf einer zu einem früheren Zeitpunkt bedingt ausgesprochenen Strafe ist anzuordnen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; jeweils mit Hinweisen). Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 unter anderem zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Aufgrund dessen ist der Aufschub des Vollzugs der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangs- bestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind dem Beschuldigten jedoch keine besonders günstigen Umstände, sondern eine eigentliche Schlechtprognose zu attestieren: Der Beschuldigte lebt zwar grundsätzlich in stabilen Verhältnissen. Diese haben ihn aber bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von neuen Straftaten abhalten können. Er ist mehrfach vorbestraft, und dies nicht bloss im Bereich des Strassenverkehrsrechts (vgl. oben). Dies ist bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Zu berücksichtigen ist, dass er sich selbst von der jüngsten Vorstrafe, mit welcher er zu einer kurzen, unbedingten Freiheitsstrafe und damit der schärfsten Sanktion verurteilt wurde, nicht abschrecken liess. Der Beschuldigte wurde am Tattag mehrfach und sogar noch während der laufenden Probezeit wieder rückfällig. Dies, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 bereits verwarnt worden war. Er hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen und somit eines Verbrechens schuldig gemacht. Nachteilig fällt ins Gewicht, dass er nur acht Monate nach seiner Verurteilung vom 15. Februar 2019 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Betrugs erneut delinquiert hat. Er ist in den letzten Jahren wiederholt straffällig - 24 - geworden. Auch eine hohe unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 11'700.00, vermochte ihn nicht von weiteren Tatbegehungen abzuhalten. Mithin hat er trotz seiner Vorstrafen ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt. Das durch den Fachpsychologen für Verkehrspsychologie, F. erstellte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2021 ist, auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2010 vom 7. April 2021 E. 5.2), mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass das Gutachten einer Drogenabstinenz des Beschuldigten wesentliche Bedeutung zumisst. Es wird sich aber erst noch zeigen müssen, ob der Beschuldigte drogenabstinent leben kann. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass dem Gutachter nicht sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten bekannt waren (vgl. Gutachten S. 1 f.), sondern lediglich diejenigen im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Dies, obwohl dem Beschuldigten zu Beginn der Exploration mitgeteilt wurde, dass er nichts Sicherheitsrelevantes verschweigen dürfe, ansonsten er dem Gutachter die Basis für ein positives Gutachten entziehe (Gutachten S. 2). Dies relativiert das Gutachten, weshalb nur zurückhaltend und lediglich in Bezug auf Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts darauf abgestellt werden kann. Der Gutachter hatte denn auch die Frage zu beantworten, ob anzunehmen sei, dass der Beschuldigte «nach seinem bisherigen Verhalten» künftig Gewähr bieten werde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten. Die dem Fachpsychologen zur Verfügung stehenden Akten und Informationen liessen jedoch nur Rückschlüsse auf das künftige rechtskonforme Verhalten in Bezug auf das Strassenverkehrsrecht zu, nicht jedoch betreffend andere Delikte. Folglich lässt die im Gutachten attestierte Fahreignung nur darauf schliessen, dass der Beschuldigte in Zukunft in der Lage sein sollte, nicht mehr die allgemeine Verkehrssicherheit zu gefährden. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Gutachtens, seines Verhaltens im Strafverfahren (keine nachhaltige Einsicht und Reue, Schuldzuweisungen) sowie der Wechselwirkung zwischen der neu auszusprechenden Freiheitsstrafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Um einer zukünftigen Delinquenz ausreichend entgegen zu wirken, reicht – nebst dem Widerruf der bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 – die zu erwartende, abschreckende Wirkung einer bedingten Freiheitsstrafe auch in Kombination mit der Ausfällung einer Verbindungsbusse (BGE 134 IV 60 E. 7.4 f.) nicht aus. Vielmehr erscheint es notwendig, dass die Freiheitsstrafe vollzogen und der gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen - 25 - wird. Erst der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Widerrufsstrafe erlaubt für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose, zumal der bedingte Strafvollzug hinsichtlich der neu auszufällenden Freiheitsstrafe nicht nur das Fehlen einer Schlechtprognose, sondern besonders günstige Umstände voraussetzen würde, wozu allein der Vollzug der Widerrufsstrafe nicht genügt. Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen und der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 zu widerrufen. Da die neu auszufällende Freiheitsstrafe und die Geldstrafe nicht gleichartig sind, kann keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gebildet werden. 2.4.6. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (23. November 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 2.5. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kokainkonsum; Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm) ist eine Busse von maximal Fr. 10'000.00, die sowohl dem Verschulden, als auch den persönlichen Verhältnissen des Täters angemessen ist, auszusprechen (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 26 BetmG). Der Beschuldigte hat vorgängig zum 13. Oktober 2019 vorsätzlich Kokain konsumiert. Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 28b Abs. 2 BetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OGB und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher Kokain konsumiert hat, wiegt schwerer, weshalb er gegenüber dem einmaligen Konsumenten von Cannabis nicht privilegiert werden soll. Daraus erhellt, dass das Verschulden des Beschuldigten – innerhalb des Übertretungstatbestands – nicht zu bagatellisieren ist. Weiter hat der Beschuldigte im Bareggtunnel, wo eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt, bewusst in den zweiten Gang heruntergeschaltet und hat den Motor des Ferraris dadurch kurzzeitig laut aufheulen lassen. Der Beschuldigte hat aus reiner Angeberei gehandelt. Mithin verfügte er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte ohne Weiteres korrekt und nicht in zu niedriger Drehzahl fahren - 26 - können. Stattdessen entschied er sich ganz bewusst, durch den Lärm die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Je leichter es jedoch für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die auch für ihn geltenden Verkehrsregeln zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112. E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Nach dem Gesagten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 550.00, die sich im untersten Zehntel des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 befindet, auch unter Berücksichtigung der negativen Täterkomponente und der strafmindernd zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Das gilt umso mehr, als dass zwischen den beiden Übertretungen kein Zusammenhang besteht und deshalb im Rahmen der Asperation der jeweilige Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 550.00 schuldhaft nicht bezahlt, wäre ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) grundsätzlich auf sechs Tage aufzurunden gewesen, wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bleibt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 28'800.00, gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 27 - Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss ist ihm der auf ihn entfallende Anteil der ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie unter Hinzurechnung eines angemessenen Aufwands für das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung, mit gerundet Fr. 9'740.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angegeben hat, aktuell über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.00 zu verfügen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.3. Die der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, mit Verfügung vom 22. Juli 2022 für das Berufungsverfahren auf Fr. 248.35 festgesetzte und bereits ausbezahlte Entschädigung ist ausgangsgemäss ebenfalls sofort vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Da vorliegend auch in Bezug auf die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig waren, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil E. 7.2), erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach sämtliche - 28 - Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, als richtig. Es ist jedoch korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Punkt «andere Auslagen» fälschlicherweise allgemeine Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, drei Polizeikosten- rapporte Strafgericht) in Höhe von insgesamt Fr. 1'965.00 auferlegt hat. Dem Beschuldigten können allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO auferlegt werden, sondern solche allgemeinen Aufwendungen können bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrs- unfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall ging, können die Polizeikosten von Fr. 1'965.00 als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Somit sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 9'161.40 aufzuerlegen. 3.5. Die der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'621.85 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten sofort zurückzufordern, da er nach eigenen Angaben über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.00 verfügt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.6. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der kostenpflichtige Beschuldigte hat deshalb hinsichtlich seiner freigewählten Verteidigung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 e contrario StPO). Er hat seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung mithin selbst zu tragen. - 29 - 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018, E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Nötigung und der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hinter- einanderfahren freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (23. November 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 30 - 4.3. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 28'800.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'740.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 5.3. Die der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das Berufungsverfahren ausbezahlte Entschädigung von Fr. 248.35 wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'161.40 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechts- anwältin Fabienne Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'621.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Huber, selber zu tragen. Zustellung an: […] - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset