zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 6'750.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'700.00 (Übertretungsbusse Fr. 350.00; Verbindungsbusse Fr. 1'350.00), ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ST.2019.6619 vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet und der Beschuldigte stattdessen verwarnt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 15 -