1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB