7.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es auch bei einer vollumfänglichen Abweisung der Berufung ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO; - 14 -