7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'366.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.