bedingten Strafvollzugs verzichtet und den Beschuldigten stattdessen bloss verwarnt hat. Jedenfalls kann dem Einwand des Beschuldigten, es sei aufgrund der Geringfügigkeit der Verurteilung auf eine Verwarnung zu verzichten, nicht gefolgt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt aber auch ein Vollzug der Widerrufsstrafe ausser Betracht. 5.9. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet.