Wie bereits ausgeführt, kann beim Beschuldigten hinsichtlich der neuen Straftaten weder von einer nachhaltigen Einsicht noch echter Reue ausgegangen werden, weshalb erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen (siehe dazu oben). Es ist deshalb schwer verständlich, dass die Vorinstanz einerseits die neue Strafe für den Vergehenstatbestand bedingt ausgesprochen und zugleich auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten - 13 -