5.8. Der im Tatzeitpunkt im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vorbestrafte Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz noch während laufender Probezeit begangen. Wie bereits ausgeführt, kann beim Beschuldigten hinsichtlich der neuen Straftaten weder von einer nachhaltigen Einsicht noch echter Reue ausgegangen werden, weshalb erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen (siehe dazu oben).