5.6. Die von der Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden und die Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges ausgesprochene Busse von insgesamt Fr. 350.00 erscheint ebenfalls als eher mild, zumal entgegen der Vorinstanz nicht bloss von einem leichten Fahrfehler ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte hat auf das von ihm geltende gemachte Auftauchen eines Tiers falsch reagiert, indem er das Steuer herumgerissen hat und als Folge davon von der Strasse abgekommen ist. Vielmehr wäre ein sofortiges Abbremsen die angemessene Reaktion gewesen (Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3).