Der Beschuldigte hat die ihn vorliegend treffende Benachrichtigungs- und Meldepflicht auch noch im Berufungsverfahren bestritten und sich zudem auf den Standpunkt gestellt, nicht gewusst zu haben, dass er bei einem Selbstunfall mit Sachschaden den Geschädigten hätte benachrichtigen bzw. die Polizei hätte verständigen müssen. Mithin kann nicht von einer nachhaltigen Einsicht und echten Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden, was – zusammen mit dem Umstand, dass er die vorliegende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz noch während laufender Probezeit einer früher ausgesprochenen Geldstrafe begangen hat – erhebliche Bedenken an seiner Legal-