Mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Der Beschuldigte hat die ihn vorliegend treffende Benachrichtigungs- und Meldepflicht auch noch im Berufungsverfahren bestritten und sich zudem auf den Standpunkt gestellt, nicht gewusst zu haben, dass er bei einem Selbstunfall mit Sachschaden den Geschädigten hätte benachrichtigen bzw. die Polizei hätte verständigen müssen.