SVG um ein Rechtspflegedelikt handelt und dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert gewesen sein will, unter Verschuldensgesichtspunkten deshalb nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt jedoch auch eine Erhöhung nicht infrage 5.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.00 festgesetzt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und womit es sein Bewenden hat, nachdem eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht geltend gemacht worden ist und sich solche auch nicht aus den Akten ergibt.